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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den zwischen dem Auftraggeber und der Fiskona Deutschland GmbH („Fiskona") geschlossenen Dienstleistungsvertrag zur laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung („Vertrag“) sowie für alle weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Verträge. Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehung. Fiskona wird den Auftraggeber im Falle einer Neufassung der Geschäftsbedingungen unverzüglich unterrichten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

 

§2 Vertragsschluss

Angebote von Fiskona sind unverbindlich, sofern nicht in einem Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Unterzeichnung durch beide Parteien, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Textform i.S.v. § 126b BGB). Dies gilt auch für nachträglich getroffene Änderungen und Ergänzungen solcher Vereinbarungen.

 

§3 Vertragsgegenstand, Leistungen von Fiskona

  1. Soweit nicht anders vereinbart, ist Vertragsgegenstand die Erbringung der in dem Vertrag näher bezeichneten Leistungen der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung („Abrechnung") gemäß § 6 Nr. 4 des Rechts- und Steuerberatungsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

  2. Fiskona wird die im Vertrag vereinbarten Leistungen bis zum vereinbarten Abrechnungstermin erbringen und die Abrechnungsdaten an den Auftraggeber übermitteln.

  3. Fiskona darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anstelle der geschuldeten Abrechnungen zunächst Abschlagsabrechnungen erteilen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn kurzfristig Gesetzesänderungen berücksichtigt werden müssen oder Fiskona schuldlos Personalengpässe, etwa auf Grund von Krankheit, Fiskona teilt dem Auftraggeber unverzüglich mit Bekanntwerden des wichtigen Grundes in schriftlicher Form mit, dass Fiskona Abschlagsabrechnungen erteilt. In diesem Fall wird Fiskona die vollständige Abrechnung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Versendung der Abschlagsabrechnungen erstellen und versenden.

 

§4 Mitwirkung des Auftraggebers; Annahmeverzug

  1. Der Auftraggeber hat Fiskona alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Fiskona wird dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit erläutern, welche Informationen, Daten und Unterlagen benötigt werden, allerdings ohne die Verpflichtung zu übernehmen, im konkreten Fall zu ermitteln, ob der Auftraggeber durch den mit Fiskona vereinbarten Leistungsinhalt alle ihn im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung treffenden Abrechnungs-, Leistungs-, Auskunfts- und Meldeverpflichtungen erfüllt.

  2. Der Auftraggeber wird Fiskona die für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen erstmals mit Abschluss des Vertrages und anschließend rechtzeitig, spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten monatlichen Abrechnungstermin in der vertraglich vereinbarten Form übermitteln, verbunden mit der Weisung, die Daten für den Auftraggeber zu verarbeiten. Soweit erforderlich wird Fiskona dem Auftraggeber Formulare für die Erfassung der Daten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Fiskona zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.

  3. Unterlässt der Auftraggeber die erforderliche Mitwirkung (Abs. 1 und 2) und kommt dadurch in den Verzug der Annahme, gilt § 615 S. 1 BGB mit der Maßgabe, dass die dem Auftraggeber zuletzt in Rechnung gestellte monatliche Vergütung maßgeblich § 615 S. 2 findet keine Anwendung.

  4. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.

 

§ 5 Preise, Rechnungen, Fälligkeit; Vergütung bei Nullabrechnung

  1. Sämtliche Leistungen von Fiskona werden nach der zwischen den Parteien vereinbarten Preisliste zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe abgerechnet.

  2. Fiskona behält sich vor, die Preise mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten nach billigem Ermessen durch Erklärung gegenüber dem Kunden anzupassen (§ 315 BGB), wenn und soweit sich die für die Preisbildung relevanten Kostenfaktoren (z.B. Kosten für den Einkauf von Rechendienstleistungen) verändert Fiskona wird solche Kostenänderungen anteilig an den Kunden weitergeben, jedoch höchstens um bis zu 5 % innerhalb von 12 Monaten bezogen auf die zuletzt geltenden Preisen.

  3. Fiskona stellt seine Leistungen einmal monatlich in Die Rechnungen der Fiskona sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig.

  4. Für Mitarbeiter/Innen des Auftraggebers wird – aufgrund des fortbestehenden Fixaufwandes für Fiskona – der Preis für eine Basis Lohn- und Gehaltsabrechnung auch dann in Rechnung gestellt, wenn er/sie im Abrechnungsmonat vorübergehend kein Arbeitsentgelt bezieht (etwa wegen Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Entgeltfortzahlung, etc.).

 

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat Fiskona aufgetretene Mängel unmittelbar nach ihrer Feststellung in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit Fiskona die Beseitigung der angezeigten Mängel im Rahmen der Nacherfüllung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige gelingt, steht Fiskona eine weitere Nacherfüllungsmöglichkeit innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, Gelingt die Nacherfüllung innerhalb dieser Nachfrist nicht, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.

  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit der Lieferung oder der Leistung.

 

§ 7 Haftung

Fiskona haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach folgender Maßgabe:

  1. Eine unbeschränkte Haftung besteht (i) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung; (ii) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; (iii) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und (iv) in dem Umfang einer übernommenen Garantie.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Höhe nach auf den Schaden, der für die Erbringung von Lohnabrechnungsleistungen vorhersehbar und typisch ist, begrenzt.

  3. Eine über die in 7 Abs. 1 und 2 beschriebene Haftung hinausgehende Haftung von Fiskona besteht nicht. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend auch im Falle einer Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen.

  4. Der Auftraggeber hat Fiskona etwaige Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von Fiskona aufnehmen zu lassen, so dass Fiskona möglichst frühzeitig informiert ist, um gegebenenfalls den Schaden soweit möglich zu mindern.

 

§ 8 Höhere Gewalt

Unvorhergesehene, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse (höhere Gewalt), die die Leistungen von Fiskona erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen Fiskona, die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit von längstens drei Monaten hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffverknappungen sowie alle sonstigen Ereignisse gleich, die Fiskona nicht zu vertreten hat.

 

§ 9 Vertraulichkeit

Sämtliche Informationen, welche als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind (Vertrauliche Informationen), werden von beiden Parteien vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht. Dies gilt nicht, wenn die Vertraulichen Informationen;(i) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von Dritter Seite bekannt gemacht werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (ii) bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrages beruht; oder (iii) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrages fünf Jahre fort.

 

§ 10 Digitales Personalbüro (Speicherplatz)

Das Speichervolumen im Archiv des Digitalen Personalbüros ist auf 15 GB je Auftraggeber begrenzt. Sollte das Speichervolumen von 15 GB nicht ausreichen, ist der Auftraggeber - gegen Zahlung einer von Fiskona nach billigem Ermessen zu bestimmenden Vergütung – berechtigt, weiteren Speicherplatz anzufordern.

 

§ 11 Verjährung, anzuwendendes Recht

  1. Ansprüche gegen Fiskona verjähren ein Jahr seit Entstehung des Anspruches und Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht.

  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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